Satzung Drucken
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am14.11.1996 beschlossen;
die Namensänderung von delta loyd Vorsorgemanagement nach Hanse Vorsorgemanagement erfolgte am 14.6.2011


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Hanse Vorsorgemanagement e.V., Gruppenunterstützungskasse für Handel, Handwerk, gewerblichen Mittelstand und die freien Berufe" (nachstehend Versorgungswerk genannt).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist eine soziale Einrichtung von Arbeitgebern, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine überbetriebliche Unterstützungskasse (Gruppen-Unterstützungskasse) durchführen wollen. Im folgenden werden diese Arbeitgeber kurz Trägerunternehmen genannt.
2. Der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Vereins besteht darin, Mitarbeitern bzw. ehemaligen Mitarbeitern der Trägerunternehmen, die Mitglied des Vereins sind oder gewesen sind, im Alter oder bei Invalidität sowie nach ihrem Tod ihren Angehörigen nach Maßgabe dieser Satzung und der ergänzenden Richtlinien laufend und/oder einmalig freiwillige Versorgungsleistungen zu gewähren, auf die keine Rechtsansprüche bestehen.
3. Als Mitarbeiter von Trägerunternehmen gelten auch die Unternehmer selbst und Personen, die zum Trägerunternehmen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis im Sinne der steuerlichen Vorschriften (Abschn. 6 Abs. 3 KStR) stehen bzw. gestanden haben. Über die Mitarbeiter-Eigenschaft solcher Personen kann der Vorstand vom Trägerunternehmen im Zweifelsfall den entsprechenden Nachweis verlangen.
4. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielungsabsichten. Zur Wahrung des Charakters einer sozialen Einrichtung sind die Vereinsorgane verpflichtet, die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften zu befolgen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein muss mindestens 7 Mitglieder haben. Mitglieder können entweder fördernde Mitglieder, die den Verein in Fragen der betrieblichen Altersversorgung beraten, oder beitretende Trägerunternehmen sein, die ihre betrieblichen Versorgungsmaßnahmen ganz oder teilweise über das Versorgungswerk durchführen wollen.
2. Mitglied wird, wer einen schriftlichen Antrag stellt und durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen wird. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Dem Antrag sind beizufügen
a) die Absichtserklärung des Trägerunternehmens, die nach dem mit dem Vorstand des Vereins abgestimmten Finanzierungsplan erforderlichen Mittel regelmäßig dem Verein zuzuführen,
b) eine Erklärung des Trägerunternehmens gegenüber dem Verein, in die Leistungserbringung gemäß dem mit dem Vorstand des Vereins abgestimmten Leistungsplan einzutreten, wenn der Verein mangels ausreichender Dotierung von Seiten des Trägerunternehmens die Zahlung durch einseitige Erklärungen gegenüber den Leistungsanwärtern bzw. -empfängern kürzt oder einstellt,
c) eine Erklärung des Trägerunternehmens, dass die Regelung der betrieblichen Altersversorgung durch den Verein unter Beachtung der für die Einzel-Unterstützungskassen geltenden Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes ordnungsgemäß zustande gekommen ist und insbesondere hinsichtlich des Leistungs- und Finanzierungsplans die bei Einzel-Unterstützungskassen geltenden Rechte des Betriebsrates und des Sprecherausschusses für leitende Angestellte gewahrt wurden und auch in Zukunft gewahrt werden.
4. Die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens werden vom Vorstand festgelegt.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt aus dem Verein, der gegenüber dem Vorstand des Vereins schriftlich erklärt werden kann, von einem Mitglied, das kein Trägerunternehmen ist, mit Monatsfrist auf das Ende des Kalendermonats, von einem Trägerunternehmen mit 1-jähriger Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres,
b) durch den Tod eines Mitglieds, das eine natürliche Person ist. Beim Tod des Inhabers eines Trägerunternehmens oder bei Veräußerung eines Trägerunternehmens geht die Mitgliedschaft auf den oder die Rechtsnachfolger über. Bei Geschäftsaufgabe endet die Mitgliedschaft nicht automatisch, sondern nur im Falle des Austritts oder Ausschlusses,
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist u. a. gegeben, wenn ein Trägerunternehmen die vorgesehenen Zuwendungen nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig leistet.
2. Der Ausschluss wird vom Vorstand schriftlich erklärt. Im Ausschließungsbeschluss sind Gründe des Ausschlusses anzugeben.

§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands für das vergangene Geschäftsjahr und die Auflösung des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten 6 Monate eines Geschäftsjahres stattfinden.
3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens zwei Fünftel der Mitglieder die Einberufung fordern.
6. Der Vorstand oder ein von ihm benannter Vertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Verhandlungspunkte ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitglieder sind dazu berechtigt, sich durch ein anderes, mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten zu lassen.

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Zu einer Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der Anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Außerdem bedarf sie der Zustimmung des Vorstands.
3. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch auf schriftlichem Wege herbeiführen. Schriftliche Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller Mitglieder. Entsprechendes gilt für die Abstimmung per Telefax.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, die auch juristische Personen sein können, dem Vorsitzenden und den Stellvertretern.
2. Der Vorstand wird von der Gründerversammlung für unbestimmte Zeit gewählt.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die laufenden Geschäfte. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
4. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit. Der Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung berechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur zu zweit vertretungsberechtigt.

§ 9 Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand hat das Vereinsvermögen so zu verwalten, dass der Vereinszweck erfüllt werden kann. Hierbei hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.
2. Der Vorstand stellt in Abstimmung mit den einzelnen Trägerunternehmen Leistungs- und Finanzierungspläne auf und ändert sie ab. Dabei sind die Mitbestimmungsrechte zu beachten.

§ 10 Beirat
1. Jedes Trägerunternehmen entsendet erstens aus dem Kreis der Mitglieder seines Betriebsrates und zweitens aus dem Kreis der Mitglieder seines Sprecherrates oder, falls ein Betriebsrat bzw. Sprecherrat nicht existiert, aus den Reihen der begünstigten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG bzw. der leitenden Angestellten je einen von diesen gewählten Vertretern in den Beirat des Vereins. Diese Vertreter sind berechtigt, bei der Anlage und Verwaltung des auf das Trägerunternehmen entfallenden Teils des Kassenvermögens beratend mitzuwirken. Sie sind insbesondere zu hören, wenn der Leistungsplan für Leistungsanwärter oder -empfänger des Trägerunternehmens geändert wird. 2. Der Beirat wählt auf die Dauer von 4 Jahren aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber dem Verein.
3. Der Beirat hat jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr zu berichten.
4. Der Beirat tritt zusammen, sooft die Erfüllung seiner Aufgaben es erfordert. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.
6. Der Vorsitzende kann Beschlüsse der Mitglieder des Beirates auch auf schriftlichem Wege herbeiführen. Schriftliche Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller Mitglieder. Entsprechendes gilt für die Abstimmung per Telefax. Voraussetzung ist, dass alle Beiratsmitglieder schriftlich solchen Beschlüssen zustimmen.

§ 11 Einkünfte und Vermögen
1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus freiwilligen Zuwendungen der Trägerunternehmen oder von anderer Seite und aus den Erträgen des Vereins. Der Verein erwirbt gegen die Trägerunternehmen auch dann keinen Rechtsanspruch auf Gewährung solcher Zuwendungen, wenn die Trägerunternehmen sie über längere Zeit oder regelmäßig gemacht haben sollten.
2. Die Trägerunternehmen können von dem Verein Zuwendungen nur zurückfordern, wenn diese in Folge eines Irrtums geleistet worden sind.
3. Mitgliedsbeiträge sind nicht zu erheben. Auch die Betriebszugehörigen oder frühere Zugehörige der Trägerunternehmen sowie deren Angehörige dürfen zu Beiträgen an den Verein nicht herangezogen werden.
4. Zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten erhebt der Verein bei den Trägerunternehmen eine Kostenpauschale, die vom Vorstand festgesetzt wird.
5. Mitglieder, die keine Trägerunternehmen sind, sind weder beitrags- noch zuschusspflichtig. Sie können auch nicht zur Abdeckung sonstiger Kosten oder zu Umlagen herangezogen werden.

§ 12 Mittelverwendung
1. Das Vermögen und die Einkünfte des Vereins dürfen vorbehaltlich der steuerlichen Vorschriften (§§ 5 und 6 KStG) ausschließlich und unmittelbar nur für die Zwecke des Vereins gemäß § 2 verwendet werden. Der Vorstand hat die vorhandenen Mittel so anzulegen, dass die Erfüllung dieser Zwecke jederzeit möglich ist.
2. Die Zuwendungen der einzelnen Trägerunternehmen sowie die Leistungen und Leistungsanwartschaften für ihre gegenwärtigen oder ehemaligen Mitarbeiter bzw. deren Angehörige werden über getrennte Konten gebucht. Die Erträge aus dem Vereinsvermögen und sonstige Einnahmen werden im Verhältnis der Vermögensanteile der einzelnen Trägerunternehmen auf die für diese geführten Konten verteilt. Das gilt dann nicht, wenn mit Zustimmung eines Trägerunternehmens dessen Vermögensanteile gesondert (z.B. in Rückdeckungsversicherungen) angelegt werden. In diesem Fall werden die Ansprüche aus den Vermögensanlagen dem betreffenden Trägerunternehmen direkt zugeordnet.
3. Zuwendungen an die Leistungsanwärter des einzelnen Trägerunternehmens dürfen nur dann erfolgen, wenn das für das jeweilige Trägerunternehmen getrennt ausgewiesene Vermögen in ausreichender Höhe vorhanden ist. Vor Aufnahme in den Kreis der Leistungsanwärter bzw. -empfänger hat jeder potentielle Leistungsanwärter bzw. -empfänger eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass ihm die Konsequenzen der nach Trägerunternehmen getrennten Kontenführung bei der Gruppen-Unterstützungskasse bekannt sind. Den genauen Inhalt der Erklärung und die Frist für deren Vorlage bestimmt der Vorstand.
4. Übersteigt der von dem einzelnen Trägerunternehmen finanzierte Anteil am Vereinsvermögen das um 25% erhöhte gemäß § 4d EStG zulässige Kassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens und entfällt demnach die Zweckbindung, sind diese Mittel in Abweichung von Abs. 1 in Abstimmung mit dem betroffenen Trägerunternehmen zu verwenden.

§ 13 Leistungen
1. Der Verein kann im Rahmen der Leistungspläne als Versorgung laufende Alters- und Invalidenbeihilfen, Witwen-, Witwer- und Waisengelder sowie einmalige Kapitalleistungen gewähren, soweit das jeweils betroffene Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat. Werden solche Leistungen gewährt, dürfen sie die in der Steuergesetzgebung (§§ 2 und 3 KStDV) für die Steuerfreiheit von Unterstützungskassen festgelegten Beträge nicht übersteigen.
2. Der Vorstand stellt die Richtlinien auf, nach denen die Leistungen zu verteilen sind. Dabei ist der Beirat anzuhören. Für die Gewährung der Leistungen ist der für das Trägerunternehmen gültige Leistungsplan maßgebend.
3. Die Anwartschaften auf Leistungen des Vereins dürfen von den Leistungsanwärtern und -empfängern weder abgetreten noch verpfändet werden.

§ 14 Freiwilligkeit der Leistungen
1. Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Versorgungswerkes. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen von Alters- oder Invalidenbeihilfen, Witwen-, Witwer- oder Waisengeldern bzw. anderen Leistungen kann ein Rechtsanspruch weder gegen den Verein noch gegen dessen Mitglieder begründet werden. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.
2. Vor Aufnahme in den Kreis der Leistungsanwärter bzw. -empfänger hat jeder potentielle Leistungsanwärter bzw. -empfänger eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass ihm die freiwillige Natur der Leistungen bekannt ist. Die Erklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass der Leistungsanwärter bzw. -empfänger mit dem Ausschluss jedes Rechtsanspruchs sowie jeglicher Möglichkeit des Erwerbs von Rechtsansprüchen durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen einverstanden ist. Das jeweilige Trägerunternehmen hat die Erklärung dem Verein vorzulegen. Den genauen Inhalt der Erklärung und die Frist für deren Vorlage bestimmt der Vorstand.

§ 15 Einstellung von Leistungen
1. Stellt ein Trägerunternehmen die für die Leistungsanwärter erforderlichen Mittel dem Verein nicht bzw. nicht in ausreichender Höhe oder nicht mehr zur Verfügung, so wird der Verein - soweit das dem Trägerunternehmen zugeordnete Vermögen nicht ausreicht - die Leistungen an die Leistungsanwärter kürzen bzw. einstellen. Eine Finanzierung der Leistungen aus anderen Trägerunternehmen zugeordneten Vermögensanteilen ist ausgeschlossen.
2. In diesem Falle richten sich Versorgungsanwartschaften der Leistungsanwärter bzw. -empfänger, soweit sie vom Verein wegen nicht ausreichender Zuwendungen nicht erfüllt werden können, ausschließlich gegen das Trägerunternehmen. Eine schriftliche Bestätigung der potentiellen Leistungsanwärter bzw. -empfänger, das ihnen auch diese Zusammenhänge bekannt sind, hat das Trägerunternehmen dem Verein vor deren Aufnahme in den Kreis der Leistungsanwärter bzw. -empfänger vorzulegen. Auch der Inhalt dieser Erklärung samt der Frist für ihre Vorlage wird vom Vorstand festgelegt.

§ 16 Rückdeckung
Die im Leistungsplan festgelegten Leistungen sollen im Rahmen von Rückdeckungsversicherungsverträgen versichert werden. Leistungen aus solchen Verträgen stehen dann ausschließlich dem Verein zu. Fordert der Versicherer dabei eine Gesundheitsprüfung, so wird nur in den Kreis der Leistungsanwärter bzw. -empfänger aufgenommen, wer sich einer solchen unterzieht.

§ 17 Haftung
1. Die Haftung des Vereins gegenüber jedem Trägerunternehmen ist auf dessen jeweiliges Teilvermögen beschränkt. Die Haftung der Trägerunternehmen gegenseitig ist ausgeschlossen.
2. Ansonsten haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
§ 18 Auflösung
Der Verein kann durch übereinstimmenden Beschluss von Vorstand und Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller Anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

§ 19 Vermögensverwendung bei Auflösung
1. Im Falle der Auflösung des Vereins müssen die Vermögensanteile der einzelnen Trägerunternehmen ermittelt und anschließend in Absprache mit dem jeweiligen Trägerunternehmen auf die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 Begünstigten zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen verteilt werden. Ein übersteigendes Vermögen ist gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zuzuführen. Solange die Gemeinnützigkeit anerkannt ist, ist dies das Deutsche Rote Kreuz.
2. Der Verteilung auf die Begünstigten im vorgenannten Sinne steht es gleich, wenn der Verein unter Wahrung der steuerrechtlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse überführt wird. Auch eine Ausgliederung von Vermögensanteilen einzelner oder mehrerer Trägerunternehmen auf eine steuerfreie Pensionskasse oder eine Einzel- oder Gruppen-Unterstützungskasse oder der Abschluss von Belegschaftsversicherungen ist zulässig.
3. Der Beschluss des Vereins über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung darf erst nach der Zustimmung des zuständigen Finanzamts durchgeführt werden.

§ 20 Liquidation
Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung bestehenden Vorstand als Liquidator.